i) Zusammenfassend gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, welche für die Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Mehrere Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend nicht in der F.________ Bar arbeitete bzw. dass er einen Personenschutzauftrag in Y.________ ausführte. Rechtsgenügende Anzeichen, wonach diese Aussagen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen keine, weshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren somit zu Recht ein, mithin ist die Beschwerde abzuweisen.