Unklar bleibt hingegen, inwiefern dieser Umstand für die Frage der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten von Bedeutung ist, nachdem keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte an jenem Abend überhaupt in der F.________ Bar war. Die Staatsanwaltschaft schloss nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung in jener Nacht in der F.________ Bar zugezogen haben könnte, sondern liess diese Frage offen, nachdem sie davon überzeugt war, dass der Beschuldigte aufgrund mehrerer übereinstimmender Zeugenaussagen nicht als Täter in Frage kommt. An diesem Vorgehen ist jedenfalls nichts auszusetzen.