h) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Aussagen der Zeugen J.________ und K.________ stehe fest, dass ihm der Armbruch in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 in der F.________ Bar zugefügt worden sei. Unklar bleibt hingegen, inwiefern dieser Umstand für die Frage der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten von Bedeutung ist, nachdem keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte an jenem Abend überhaupt in der F.________ Bar war.