Etwas anderes hiesse, dass Aussagen von Zeugen, die am gleichen Ort arbeiten wie der Beschuldigte, immer als „verdächtig“ anzusehen wären, wenn sie den Beschuldigten entlasten bzw. sich mit dessen Aussagen decken. Dies wiederum würde bedeuten, dass diese von vornherein nicht als Entlastungszeugen angesehen werden könnten, was aber dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspräche. Auf jeden Fall müssten weitere objektive Hinweise bestehen, welche eine Absprache nahe legen würden; solche legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Kantonsgericht Schwyz 20