ii) Darüber hinaus leitet der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sowohl N.________ als auch der Beschuldigte für die G.________ GmbH tätig sind, ab, es bestehe deshalb der Verdacht, sie könnten sich vorab abgesprochen haben, um dem Beschuldigten ein allfälliges Alibi zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Zeuge und der Beschuldigte für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, lässt die Vermutung einer Absprache noch nicht zu. Etwas anderes hiesse, dass Aussagen von Zeugen, die am gleichen Ort arbeiten wie der Beschuldigte, immer als „verdächtig“ anzusehen wären, wenn sie den Beschuldigten entlasten bzw. sich mit dessen Aussagen decken.