Dieser Einwand ist unbegründet. So legte L.________ nachvollziehbar dar, er habe sich an diesem Abend nach neuen Geschäftsmöglichkeiten umsehen wollen (U-act. 10.0.11, Fragen 11, 13, 18 und 19). Seine früheren negativen Erlebnisse in diesem Milieu (U-act. 10.0.11. Frage 11) sprechen überdies für die Notwendigkeit des Personenschutzes, den er gemäss den verschiedenen Aussagen an diesem Abend vom Beschuldigten erhielt. Anhaltspunkte für Absprachen und bewusste Falschaussagen mehrerer dieser Zeugen bestehen jedenfalls keine.