10.0.11, Frage 18). Die Angaben der drei Beteiligten liegen somit innerhalb einer halben Stunde, obwohl der Beschuldigte fast zwei Jahre (erste Einvernahme) und die beiden Zeugen mehr als drei Jahre nach der besagten Nacht dazu befragt wurden. In Anbetracht dessen weichen die Angaben der Beteiligten nicht derart voneinander ab, dass von einem bedeutenden Widerspruch die Rede sein kann. Kantonsgericht Schwyz 19