gg) Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten, von H.________ und von L.________ darin erkennt, dass sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung des Personenschutzauftrags am 24. März 2013 machten, ist einerseits festzuhalten, dass auch die früheste der genannten Endzeiten (02:45 Uhr) die Möglichkeit ausschliesst, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (01:30 Uhr) in der F.________ Bar war bzw. hätte sein können. Anderseits ist zu beachten, dass H.______