so gewesen; er habe fünf bis sechs Mal einen Personenschutz erhalten. In der Tat ist eine Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und jenen von L.________ – wie übrigens auch jenen von H.________ – hinsichtlich der Häufigkeit des Personenschutzauftrags zu erkennen. Trotzdem stimmen die Aussagen aber in Bezug auf die Tatnacht überein und es ergeben sich aus den Aussagen keine Widersprüche betreffend den Geschehensablauf in der Tatnacht. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen dem Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen sollten bzw. welchen Nutzen sie daraus hätten (vgl. E. 3g.hh nachfolgend).