Dass sich der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 24. Januar 2015, mithin fast zwei Jahre nach der fraglichen Nacht, nicht mehr genau erinnern konnte, welchen Auftrag er für die G.________ GmbH ausführte, und dies erst später wieder rekonstruieren konnte, erscheint weder ungewöhnlich noch unglaubhaft und ist daher nachvollziehbar. Zudem gab er bereits bei der ersten Einvernahme an, für die G.________ GmbH unterwegs gewesen zu sein (U-act. 8.1.07, Frage 25).