ee) Des Weiteren will der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten erkennen, wonach dieser gemäss der ersten Aussage an einer Observation teilgenommen habe, dann aber anlässlich der zweiten Einvernahme behauptet habe, er habe einen Personenschutzauftrag ausgeführt. Dass sich der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom 24. Januar 2015, mithin fast zwei Jahre nach der fraglichen Nacht, nicht mehr genau erinnern konnte, welchen Auftrag er für die G.________ GmbH ausführte, und dies erst später wieder rekonstruieren konnte, erscheint weder ungewöhnlich noch unglaubhaft und ist daher nachvollziehbar.