dd) Sodann habe P.________ angegeben, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht „eher nicht“ gearbeitet habe. Demgegenüber hätten N.________ und O.________ ausgesagt, sie hätten zusammen mit P.________ für die Sicherheit gesorgt. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass N.________ und O.________ P.________ nur vorgeschoben hätten, um den Beschuldigten zu decken und zu schützen. Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst auf der Aussage von P.________, wonach er am fraglichen Abend „eher nicht“ gearbeitet habe, sich jedenfalls nicht daran erinnern könne (U-act. 10.0.03, Frage 11).