bb) Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten, weil dieser in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, mit dem Beschwerdeführer nie Probleme gehabt zu haben, in der zweiten Einvernahme aber bestätigt habe, den Beschwerdeführer einmal mit einem Joint erwischt zu haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies für die Beurteilung der Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete von Relevanz sein sollte.