Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass N.________ anlässlich der ersten telefonischen Befragung durch die Kantonspolizei nicht angab, dass auch P.________ an diesem Abend arbeitete, führt jedenfalls nicht zur Annahme, dass stattdessen der Beschuldigte in der F.________ Bar arbeitete. Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptet, O.________ habe an der ersten Einvernahme – in der er nota bene als beschuldigte Person Kantonsgericht Schwyz 16