aa) N.________ habe zunächst ausgesagt, er habe am fraglichen Abend nur mit seinem Bruder O.________ gearbeitet, während dieser angab, zusammen mit seinem Bruder sowie einer weiteren Person gearbeitet zu haben, die er aber nicht habe namentlich nennen wollen. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2014 habe er sich plötzlich an den Namen „P.________“ erinnern können und dessen Mobiltelefonnummer angegeben. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern diese vermeintlichen Widersprüche etwas an der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu ändern vermögen. Solches ist auch nicht ersichtlich.