Aufgrund dessen, dass er sich bereit erklärte, die vorhandenen Unterlagen herauszugeben und daraufhin lediglich die Lohnabrechnung für den Monat März 2013 einreichte, ist davon auszugehen, dass er keine weiteren Unterlagen auffinden konnte. Jedenfalls bestehen angesichts der Aussagen der übrigen Zeugen keine Anhaltspunkte, wonach ein Verdacht bestünde, dass H.________ Unterlagen zwecks Deckung des Beschuldigten zurückbehalten würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er davon hätte, wenn er dem Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen würde (vgl. E. 3g.ff nachfolgend).