H.________ gab am 13. Oktober 2015 anlässlich eines Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft an, die Arbeitszeit für den Personenschutzauftrag vom 23. und 24. März 2013 sei nicht vollständig aufgeschrieben worden, weil dieser Auftrag nicht in Rechnung gestellt worden sei (U-act. 9.1.13). An der Einvernahme vom 9. November 2016 sagte er einerseits aus, der Beschuldigte sei im Monatslohn angestellt und werde nicht separat für einen Einsatz bezahlt und er glaube nicht, dass die Arbeitszeit für den Einsatz vom 23. und 24. März 2013 erfasst worden sei (U-act. 10.0.10, Fragen 35 und 36).