f) Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, H.________ habe ausgesagt, dass genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten vorhanden seien. Trotz entsprechender Aufforderung der Kantonspolizei vom 25. November 2016 habe er lediglich eine Lohnabrechnung des Beschuldigten des Monats März 2013 eingereicht. Sinngemäss trägt er vor, die Staatsanwaltschaft hätte die detaillierte Arbeitszeitabrechnung des Beschuldigten edieren müssen.