F.________ Bar arbeitete, hätten geben können. Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere bzw. neue Erkenntnisse aus den diversen Einvernahmen gewann, durfte sie somit, soweit nicht bereits erfolgt, auf die Erhebung dieser für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebenden Beweise schliesslich verzichten. Allfällige Sanktionen gegen die F.________ GmbH bzw. Q.________ wegen Verstosses gegen die Herausgabepflicht sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2017 nicht zu prüfen.