ff) Soweit der Beschwerdeführer also rügt, die Beweise gemäss Ziff. 1.1 bis 1.5 der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 seien nicht erhoben worden, kann festgehalten werden, dass diese keinen rechtsgenüglichen Aufschluss über die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der Kantonsgericht Schwyz 14