__ GmbH tätig war. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen zur Tatnacht konnte die Staatsanwaltschaft auf weitere Editionsanordnungen bezüglich der Lohnabrechnungen verzichten, zumal Lohnabrechnungen grundsätzlich den Brutto- und Nettolohn sowie sämtliche Zulagen und Abzüge zu enthalten haben (Rehbinder/Stöckli, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2010, N 4 zu Art. 323b OR) und somit keinen Aufschluss über die genauen Arbeitszeiten geben.