dd) Auch hinsichtlich der geforderten Lohnabrechnungen für den Monat März 2013 sind der zeitliche Ablauf und die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Nachdem sie am 7. November 2016 eine Hausdurchsuchung durchführte und keine Lohnabrechnungen sicherstellen konnte, befragte sie an den beiden darauffolgenden Tagen diverse Zeugen, welche übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar arbeitete, soweit sie dazu überhaupt Angaben machen konnten. H.________ und L.________ bestätigten zudem, dass der Beschuldigte in dieser Nacht für die G.________ GmbH tätig war.