cc) Nachdem die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 nicht nachkam, fand am 7. November 2016 eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sichergestellt werden konnte (U-act. 5.0.08). Diese Einsatzliste enthält jedoch für den fraglichen Abend lediglich den Eintrag „N.________ +2“ (U- act. 5.0.10), was darauf hindeutet, dass nebst dem Chef der Security, N.________, noch zwei weitere, nicht namentlich genannte Personen als Sicherheitspersonal arbeiteten. Die Staatsanwaltschaft konnte somit einen Ein- Kantonsgericht Schwyz 13