bb) Sodann würde das Bestehen eines Arbeitsvertrages keinen Aufschluss darüber geben, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend für die F.________ GmbH arbeitete. Im Übrigen sagte Q.________ aus, es gebe nur mündliche Arbeitsverträge (U-act. 10.0.09, Frage 121). Davon abgesehen, brachte die Hausdurchsuchung vom 7. November 2016 nichts dergleichen zum Vorschein.