10.0.09, Fragen 13, 121 und 124). Eine solche Liste gehört jedoch nicht zu den üblichen Buchhaltungsunterlagen, weshalb nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, wieso sich eine solche beim Buchhalter befinden sollte. Nachdem aus den diversen übereinstimmenden Zeugenaussagen vom 8. und 9. November 2016 hervorgeht, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar arbeitete, konnte die Vorinstanz auf weitere Editionsanordnungen betreffend einer solchen Liste verzichten.