aa) Hinsichtlich der verlangten Liste aller im März 2013 bei der F.________ GmbH tätigen Personen ist zu berücksichten, dass die Staatsanwaltschaft am 7. November 2016 bei der F.________ GmbH eine Hausdurchsuchung durchführte und eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicherstellen konnte (U- act. 5.0.08, vgl. auch E. 3e.cc nachfolgend). Darüber hinaus konnten keine weiteren Unterlagen sichergestellt werden. Q.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2016 an, dass allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen bei seinem Buchhalter seien (U-act. 10.0.09, Fragen 13, 121 und 124).