Vorweg ist festzuhalten, dass die Beitragsabrechnungen der Jahre 2012 und 2014 von vornherein keinen Aufschluss über eine allfällige Tätigkeit am 23. und 24. März 2013 geben können. Bezüglich der Abrechnung für das Jahr 2013 liegt sodann ein Auszug aller individuellen AHV-Konten des Beschuldigten von sämtlichen kontoführenden Ausgleichskassen vor (U-act. 9.1.19 und 9.1.20). Dieser Auszug enthält für das Jahr 2013 keine Beiträge, bei denen die F.________ GmbH als Arbeitgeberin vermerkt ist, weshalb wohl kaum zu erwarten ist, dass der Auszug der F.________ GmbH etwas anderes ausweist. Im Übrigen enthält eine solche Abrechnung keine Angaben über genaue Einsatzzeiten der Mitarbeiter.