Kantonsgericht Schwyz 11 d) Sodann macht der Beschwerdeführer bezüglich der beantragten Edition der AHV-Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse Schwyz der Jahre 2012, 2013 und 2014 für die F.________ GmbH geltend, diese würden belegen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum tatsächlich für die F.________ GmbH gearbeitet habe. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beitragsabrechnungen der Jahre 2012 und 2014 von vornherein keinen Aufschluss über eine allfällige Tätigkeit am 23. und 24. März 2013 geben können.