Die Staatsanwaltschaft verlangte am 8. September 2016 die Herausgabe der genannten Unterlagen (U-act. 5.0.02). Nachdem diese nicht herausgegeben wurden, ordnete sie eine Hausdurchsuchung an, welche am 7. November 2016 durchgeführt wurde, ohne dass die Buchhaltungsunterlagen sichergestellt werden konnten (U-act. 5.0.08). In der Folge liess die Staatsanwaltschaft am 8. und 9. November 2016 den Beschuldigten (U-act. 10.0.07) sowie die Zeugen N.________ (10.0.08), Q.________ (U-act. 10.0.09), H.________ (U-act. 10.0.10) und L.________ (U- act. 10.0.11) befragen. N.________ und Q.________ gaben an, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________