Fraglich ist, ob der Beschuldigte in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 in der F.________ Bar gearbeitet hat. Hierzu können die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2012 und 2014 keinen Aufschluss geben, weshalb eine Edition dieser Unterlagen von vornherein keinen Erkenntnisgewinn bringen kann. In Bezug auf die Unterlagen für das Jahr 2013 ist sodann der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft verlangte am 8. September 2016 die Herausgabe der genannten Unterlagen (U-act.