c) Hinsichtlich der beantragten Edition der Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH, d.h. der Erfolgsrechnung und Bilanz inkl. der Buchungsbelege der Jahre 2012, 2013 und 2014, bringt der Beschwerdeführer vor, anhand dieser Belege könne zweifelsfrei bestimmt werden, wer wann für die F.________ GmbH gearbeitet und wie viel Lohn erhalten habe. Keine Rolle spiele dabei, dass die Löhne bar bezahlt worden seien. Kantonsgericht Schwyz 10