Die Vorinstanz habe mit der verweigerten Abnahme der am 23. Dezember 2016 gestellten Beweisanträge den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Im Ergebnis liege auch eine Verletzung des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes vor. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und die Sache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Zudem macht der Beschwerdeführer diverse Widersprüche in den Aussagen der befragten Personen geltend.