Des Weiteren habe H.________, Geschäftsführer der G.________ GmbH, ausgesagt, es bestünden genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten, trotzdem habe er nur eine Lohnabrechnung des Beschuldigten des Monats März 2013 eingereicht. Anhand einer detaillierten Arbeitszeitabrechnung werde ohne Weiteres ersichtlich sein, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht keinen Arbeitseinsatz für die G.________ GmbH gehabt habe, weshalb die G.________ GmbH aufzufordern sei, diese Unterlagen bezüglich Erfassung der Arbeitszeit des Beschuldigten einzureichen.