b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Beweisergänzungsanträge vom 23. Dezember 2016 seien zu Unrecht abgewiesen worden. Durch die Abnahme der beantragten Beweise hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar gearbeitet habe. Überdies habe Q.________ versprochen, die verlangten Buchhaltungsunterlagen den Strafverfolgungsbehörden herauszugeben, dieses Versprechen aber nicht gehalten. Dieses Verhalten sei äusserst merkwürdig, Kantonsgericht Schwyz 9