Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 30. Januar 2017 die Akten, beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 4). Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 9). Der Beschuldigte erstattete am 27. Februar 2017 die Beschwerdeantwort und beantragte die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 11).