2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei mit der Weisung, die Beweise gemäss den gestellten Beweisanträgen abzunehmen und Anklage wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB zu erheben, an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.