sowie die Edition sämtlicher Bankauszüge des Beschuldigten für das Jahr 2013 (U-act. 14.0.16). Am 29. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge ab (U-act. 14.0.17). Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung ein (U-act. 12.0.01). Kantonsgericht Schwyz 7