von der G.________ GmbH fast täglich im Jahr 2013 beschützt worden sei (U-act. 10.0.10, Frage 42). Wenn dem so gewesen sei, sei dies allenfalls eine Abmachung zwischen R.________ und dem Beschuldigten gewesen; er habe davon nichts gewusst (U-act. 10.0.10, Frage 43). i) Anlässlich seiner Befragung vom 9. November 2016 gab L.________ an, er sei im Jahr 2012 überfallen und zusammengeschlagen worden, danach Kantonsgericht Schwyz 6