h) Am 9. November 2016 wurde der Vorsitzende der Geschäftsführung der G.________ GmbH, H.________, einvernommen (U-act. 10.0.10). Die Kontrollen beim Kunden in Z.________ führe in der Regel der Beschuldigte durch, das bedeute, er mache dies mindestens fünf Mal pro Woche (U-act. 10.0.10, Fragen 12 und 13). Die Zeitangaben in Bezug auf den Personenschutzauftrag in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 seien ungefähre Angaben, es könne auch sein, dass der Beschuldigte den Auftrag bereits um 03:00 Uhr in M.________ beendet habe. Die Einträge in seiner iPhone- Agenda seien mehr eine Erinnerung (U-act. 10.0.10, Fragen 24 und 25).