g) Ebenfalls am 8. November 2016 wurde der Geschäftsführer der F.________ GmbH, Q.________, befragt (U-act. 10.0.09). Er gab an, der Beschuldigte habe ab und zu für ihn gearbeitet (U-act. 10.0.09, Frage 7). Die Security-Mitarbeiter würden jeweils am Schluss des Abends in bar bezahlt und es bestünden davon keine Quittungen (U-act. 10.0.09, Fragen 14 und 15). Die Angestellten bekämen Ende Jahr einen Lohnausweis (U-act. 10.0.09, Fra- Kantonsgericht Schwyz 5