d) Mit Verfügung vom 8. September 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die F.________ GmbH auf, diverse Unterlagen herauszugeben (U- act. 5.0.02). Diese Verfügung wurde, nachdem die eingeschriebene Postsendung vom 8. September 2016 nicht abgeholt wurde (Vi-act. 5.0.03 und 5.0.04), am 21. September 2016 als A-Post Plus Sendung zugestellt (Viact. 5.0.05). In der Folge kam die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung anordnete (Vi-act. 5.0.07). Am 7. November 2016 führte die Kantonspolizei Schwyz die Hausdurchsuchung durch und stellte eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicher (U-act.