1. a) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 2. April 2013 Strafantrag gegen einen ihm unbekannten Türsteher der F.________ Bar in V.________ wegen einfacher Körperverletzung (U-act. 8.1.02). Der Türsteher soll ihm am 24. März 2013, um ca. 01:30 Uhr auf der Tanzfläche den linken Arm mit einem sogenannten Polizeigriff auf den Rücken gebogen und dabei gebrochen haben (U-act. 8.1.03, Frage 7). Im Laufe der Ermittlungen wies der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Person mit dem Vornamen „W.________“ in der F.________ Bar in V.________ gearbeitet habe (U-act. 3.0.15). An der Einvernahme von 24. Januar 2015 gab er an, C.______