{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\na) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz\noder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erstund oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in:\nNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne\nvon Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen\ndie Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und\ndie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das\nBegehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nder Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97\n(2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im\nFall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens\nbezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nb) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine falsche bzw. ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in\ndubio pro duriore geltend und stützt sich dabei hauptsächlich auf seine eigenen Aussagen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine klassische\nAussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer\nBeteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten einer Beschwerde gegen\ndie Einstellungsverfügung von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich\ngeringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von\nArt. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne\nweitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der\nNotwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen. Ausgehend davon, dass\nder Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erforderliche Zustimmung zur\nvorliegenden Prozessführung von der Beiständin bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz einholte (vgl. KG-act. 9/10,\nwonach gemäss den Erwägungen der Verfügung der KESB Innerschwyz vom\n13. Dezember 2016 am 6. September 2016 eine kombinierte Beistandschaft\nerrichtet wurde), kann somit auch offen bleiben, ob er, sofern ein Anspruch auf\neinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen wäre, überhaupt aus der\nKantonsgerichtskasse zu entschädigen wäre (vgl. BGer, Urteil 5A_629/2015\nvom 27. März 2012, E. 10 m.w.H.; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss\nBEK 2016 154 vom 18. Mai 2017, E. 3c);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 17. August 2017 lul\n"}