{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\nhh) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei geradezu merkwürdig,\ndass der Beschuldigte ausgerechnet in der fraglichen Nacht für den Bruder\nder Geschäftsführerin der G.________ GmbH einen Arbeitseinsatz gehabt\nhaben soll und zufälligerweise auch keine Unterlagen zum Arbeitseinsatz vorhanden sein sollen. Auch sei es verdächtig, dass sich L.________ wieder ins\nselbe Milieu im Raum Y.________ begeben und sich so einer Gefährdung\nausgesetzt habe. Es bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass die\nG.________ GmbH und L.________ dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen versuchen würden. Dieser Einwand ist unbegründet. So legte L.________\nnachvollziehbar dar, er habe sich an diesem Abend nach neuen Geschäftsmöglichkeiten umsehen wollen (U-act. 10.0.11, Fragen 11, 13, 18 und 19).\nSeine früheren negativen Erlebnisse in diesem Milieu (U-act. 10.0.11. Frage 11) sprechen überdies für die Notwendigkeit des Personenschutzes, den er\ngemäss den verschiedenen Aussagen an diesem Abend vom Beschuldigten\nerhielt. Anhaltspunkte für Absprachen und bewusste Falschaussagen mehrerer dieser Zeugen bestehen jedenfalls keine.\n\nii) Darüber hinaus leitet der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass\nsowohl N.________ als auch der Beschuldigte für die G.________ GmbH tätig\nsind, ab, es bestehe deshalb der Verdacht, sie könnten sich vorab abgesprochen haben, um dem Beschuldigten ein allfälliges Alibi zu verschaffen. Allein\nder Umstand, dass der Zeuge und der Beschuldigte für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, lässt die Vermutung einer Absprache noch nicht zu. Etwas\nanderes hiesse, dass Aussagen von Zeugen, die am gleichen Ort arbeiten wie\nder Beschuldigte, immer als „verdächtig“ anzusehen wären, wenn sie den Beschuldigten entlasten bzw. sich mit dessen Aussagen decken. Dies wiederum\nwürde bedeuten, dass diese von vornherein nicht als Entlastungszeugen angesehen werden könnten, was aber dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widerspräche. Auf jeden Fall müssten weitere objektive Hinweise bestehen, welche eine Absprache nahe legen würden; solche legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nh) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Aussagen\nder Zeugen J.________ und K.________ stehe fest, dass ihm der Armbruch\nin der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 in der F.________ Bar\nzugefügt worden sei. Unklar bleibt hingegen, inwiefern dieser Umstand für die\nFrage der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten von Bedeutung ist, nachdem keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte an\njenem Abend überhaupt in der F.________ Bar war. Die Staatsanwaltschaft\nschloss nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung in jener\nNacht in der F.________ Bar zugezogen haben könnte, sondern liess diese\nFrage offen, nachdem sie davon überzeugt war, dass der Beschuldigte aufgrund mehrerer übereinstimmender Zeugenaussagen nicht als Täter in Frage\nkommt. An diesem Vorgehen ist jedenfalls nichts auszusetzen.\n\ni) Zusammenfassend gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, welche für\ndie Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Mehrere Zeugen sagten\nübereinstimmend aus, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend nicht in der\nF.________ Bar arbeitete bzw. dass er einen Personenschutzauftrag in\nY.________ ausführte. Rechtsgenügende Anzeichen, wonach diese Aussagen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen keine, weshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft\nstellte das Verfahren somit zu Recht ein, mithin ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschuldigten angemessen zu\nentschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 432 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 49 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5‘000.00\n(§ 13 lit. d GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte keine\nKostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nSchwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst acht Seiten, wobei sich keine komplexen Rechtsfragen stellten. Insgesamt erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren\nvon Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.\n\n5. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.\n\n"}