{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\ncc) Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei auffällig, dass sich\nN.________ nicht mehr habe erinnern können, wer mit ihm zusammen gearbeitet habe, trotzdem aber gewusst habe, wann der Beschuldigte seinen letzten Einsatz in der F.________ Bar gehabt habe. Auch diesbezüglich führt der\nBeschwerdeführer nicht aus, inwiefern dieser angebliche Widerspruch für die\nFrage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht im März 2013 in der\nF.________ Bar arbeitete, von Bedeutung sein soll. Dass sich N.________\nnicht an alle seine Mitarbeiter erinnern konnte, dennoch aber wusste, dass der\nBeschuldigte am 31. Dezember 2012 zum letzten Mal in der F.________ Bar\narbeitete, erscheint für das Gericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder als augenfällig noch als fragwürdig.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ndd) Sodann habe P.________ angegeben, dass der Beschuldigte in der\nfraglichen Nacht „eher nicht“ gearbeitet habe. Demgegenüber hätten\nN.________ und O.________ ausgesagt, sie hätten zusammen mit\nP.________ für die Sicherheit gesorgt. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass N.________ und O.________ P.________ nur vorgeschoben hätten, um den Beschuldigten zu decken und zu schützen. Die Argumentation\ndes Beschwerdeführers fusst auf der Aussage von P.________, wonach er\nam fraglichen Abend „eher nicht“ gearbeitet habe, sich jedenfalls nicht daran\nerinnern könne (U-act. 10.0.03, Frage 11). Aus einer derart vagen Aussage\neinen Widerspruch zu anderen Aussagen und gestützt darauf den Verdacht,\ndie weiteren Zeugen würden absichtlich falsch aussagen, abzuleiten, überzeugt nicht. Hinzu kommt, dass P.________ nicht angab, wo er seiner Meinung nach war, sondern seine Aussage sich darauf beschränkte, er habe\n„eher nicht“ in der F.________ Bar gearbeitet.\n\nee) Des Weiteren will der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten erkennen, wonach dieser gemäss der ersten Aussage an einer Observation teilgenommen habe, dann aber anlässlich der\nzweiten Einvernahme behauptet habe, er habe einen Personenschutzauftrag\nausgeführt. Dass sich der Beschuldigte an der ersten Einvernahme vom\n24. Januar 2015, mithin fast zwei Jahre nach der fraglichen Nacht, nicht mehr\ngenau erinnern konnte, welchen Auftrag er für die G.________ GmbH ausführte, und dies erst später wieder rekonstruieren konnte, erscheint weder\nungewöhnlich noch unglaubhaft und ist daher nachvollziehbar. Zudem gab er\nbereits bei der ersten Einvernahme an, für die G.________ GmbH unterwegs\ngewesen zu sein (U-act. 8.1.07, Frage 25).\n\nff) Einen weiteren Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, dass der\nBeschuldigte bezüglich des Personenschutzauftrags ausgesagt habe, diesen\nfast ein Jahr lang jeden zweiten Tag ausgeführt zu haben, wogegen\nL.________ zu Protokoll gegeben habe, dass das nicht mehr so sei, das sei\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nso gewesen; er habe fünf bis sechs Mal einen Personenschutz erhalten. In der\nTat ist eine Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und jenen\nvon L.________ – wie übrigens auch jenen von H.________ – hinsichtlich der\nHäufigkeit des Personenschutzauftrags zu erkennen. Trotzdem stimmen die\nAussagen aber in Bezug auf die Tatnacht überein und es ergeben sich aus\nden Aussagen keine Widersprüche betreffend den Geschehensablauf in der\nTatnacht. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen dem Beschuldigten ein falsches Alibi\nverschaffen sollten bzw. welchen Nutzen sie daraus hätten (vgl. E. 3g.hh\nnachfolgend).\n\ngg) Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch der Aussagen des\nBeschuldigten, von H.________ und von L.________ darin erkennt, dass sie\nunterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung des Personenschutzauftrags am 24. März 2013 machten, ist einerseits festzuhalten, dass\nauch die früheste der genannten Endzeiten (02:45 Uhr) die Möglichkeit ausschliesst, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (01:30 Uhr) in der\nF.________ Bar war bzw. hätte sein können. Anderseits ist zu beachten, dass\nH.________ zwar angab, der Einsatz des Beschuldigten habe bis 03:30 Uhr\ngedauert, er räumte aber auch ein, dass dies eine ungefähre Angabe sei, und\ndass der Einsatz auch bereits um 03:00 Uhr habe enden können (U-\nact. 10.0.10, Fragen 24 und 25). Der Beschuldigte sagte aus, er habe den\nEinsatz um ca. 02:45 Uhr in M.________ beendet (U-act. 10.0.07, Frage 23).\nL.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe in etwa um 03:15 Uhr in\nM.________ ausgeladen (U-act. 10.0.11, Frage 18). Die Angaben der drei\nBeteiligten liegen somit innerhalb einer halben Stunde, obwohl der Beschuldigte fast zwei Jahre (erste Einvernahme) und die beiden Zeugen mehr als\ndrei Jahre nach der besagten Nacht dazu befragt wurden. In Anbetracht dessen weichen die Angaben der Beteiligten nicht derart voneinander ab, dass\nvon einem bedeutenden Widerspruch die Rede sein kann.\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}