{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\nf) Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, H.________ habe ausgesagt,\ndass genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten vorhanden seien. Trotz entsprechender Aufforderung der Kantonspolizei vom\n25. November 2016 habe er lediglich eine Lohnabrechnung des Beschuldigten\ndes Monats März 2013 eingereicht. Sinngemäss trägt er vor, die Staatsanwaltschaft hätte die detaillierte Arbeitszeitabrechnung des Beschuldigten edieren müssen.\n\nH.________ gab am 13. Oktober 2015 anlässlich eines Telefongesprächs mit\nder Staatsanwaltschaft an, die Arbeitszeit für den Personenschutzauftrag vom\n23. und 24. März 2013 sei nicht vollständig aufgeschrieben worden, weil dieser Auftrag nicht in Rechnung gestellt worden sei (U-act. 9.1.13). An der Einvernahme vom 9. November 2016 sagte er einerseits aus, der Beschuldigte\nsei im Monatslohn angestellt und werde nicht separat für einen Einsatz bezahlt und er glaube nicht, dass die Arbeitszeit für den Einsatz vom 23. und\n24. März 2013 erfasst worden sei (U-act. 10.0.10, Fragen 35 und 36). Anderseits meinte er, es bestünden genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit des Beschuldigten (U-act. 10.0.10, Frage 40). Auf Nachfrage, ob er alle\nArbeitszeitabrechnungen des Beschuldigten für den Monat März 2013 inkl.\nSpesen, Arbeitsweg, Einsatzzeit, Lohnabrechnungen und Aufträge zusammenstellen könne, gab er an, nachzuschauen, was er habe, und es der Polizei\nzukommen zu lassen (U-act. 10.0.10, Frage 56). In der Folge reichte er am\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n25. November 2016 die Lohnabrechnung für den Monat März 2013 ein (U-\nact. 8.1.10, S. 9 und U-act. 8.1.11). Aus den Aussagen von H.________ wird\nnicht klar, ob für den Einsatz in der fraglichen Nacht nun eine detaillierte Stundenabrechnung erstellt wurde oder nicht. Aufgrund dessen, dass er sich bereit\nerklärte, die vorhandenen Unterlagen herauszugeben und daraufhin lediglich\ndie Lohnabrechnung für den Monat März 2013 einreichte, ist davon auszugehen, dass er keine weiteren Unterlagen auffinden konnte. Jedenfalls bestehen\nangesichts der Aussagen der übrigen Zeugen keine Anhaltspunkte, wonach\nein Verdacht bestünde, dass H.________ Unterlagen zwecks Deckung des\nBeschuldigten zurückbehalten würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, welchen\nVorteil er davon hätte, wenn er dem Beschuldigten ein falsches Alibi verschaffen würde (vgl. E. 3g.ff nachfolgend). Dass die Staatsanwaltschaft auf eine\nweitere Editionsanordnung verzichtete, ist somit nicht zu beanstanden.\n\ng) Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Aussagen der befragten Personen würden sich in wichtigen Punkten widersprechen.\n\naa) N.________ habe zunächst ausgesagt, er habe am fraglichen Abend\nnur mit seinem Bruder O.________ gearbeitet, während dieser angab, zusammen mit seinem Bruder sowie einer weiteren Person gearbeitet zu haben,\ndie er aber nicht habe namentlich nennen wollen. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2014 habe er sich plötzlich an den Namen\n„P.________“ erinnern können und dessen Mobiltelefonnummer angegeben.\nDer Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern diese vermeintlichen Widersprüche etwas an der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu ändern vermögen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass N.________\nanlässlich der ersten telefonischen Befragung durch die Kantonspolizei nicht\nangab, dass auch P.________ an diesem Abend arbeitete, führt jedenfalls\nnicht zur Annahme, dass stattdessen der Beschuldigte in der F.________ Bar\narbeitete. Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptet, O.________ habe an der ersten Einvernahme – in der er nota bene als beschuldigte Person\nKantonsgericht Schwyz 16\n\neinvernommen wurde – den Namen der dritten Person nicht nennen wollen,\nlässt er ausser Acht, dass O.________, nachdem er angab, zusammen mit\nseinem Bruder und einer weiteren Person gearbeitet zu haben, nicht nach\ndem Namen dieser dritten Person gefragt wurde (U-act. 8.1.04).\n\nbb) Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den\nAussagen des Beschuldigten, weil dieser in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, mit dem Beschwerdeführer nie Probleme gehabt zu haben, in der\nzweiten Einvernahme aber bestätigt habe, den Beschwerdeführer einmal mit\neinem Joint erwischt zu haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern\ndies für die Beurteilung der Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Frage, ob\nder Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete von\nRelevanz sein sollte. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass der\nBeschuldigte auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde und nachvollziehbar\nzu Protokoll gab, dass die Sache mit dem Joint damals friedlich abgelaufen\nsei, und dass er demzufolge mit dem Beschwerdeführer noch nie eine Auseinandersetzung gehabt habe, weshalb er ausgesagt habe, dass er noch nie\nein Problem mit ihm gehabt habe (U-act. 10.0.07, Frage 116).\n\n"}