{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\ne) In Bezug auf die beantragte Edition der weiteren in der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 aufgeführten Dokumente und Unterlagen\nbringt der Beschwerdeführer vor, es sei ausgeschlossen, dass die\nF.________ GmbH keine Listen, keine Arbeitsverträge, keine Einsatzpläne,\nkeine Lohnabrechnungen der im März 2013 für die F.________ GmbH tätigen\nPersonen sowie keine Liste aller Anlässe die im März 2013 in der F.________\nBar stattgefunden hätten, vorhanden seien. Aus den fehlenden Unterlagen\ngemäss Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 unter Ziff. 1.1 bis 1.5\nwerde ersichtlich sein, wer wann gearbeitet habe bzw. wer in der fraglichen\nNacht als Security-Personal eingesetzt worden sei. Gemäss Aussage von\nQ.________ würden sich diese Unterlagen beim Buchhalter befinden, weshalb es nicht zutreffe, dass diese nicht einbringlich seien.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\naa) Hinsichtlich der verlangten Liste aller im März 2013 bei der F.________\nGmbH tätigen Personen ist zu berücksichten, dass die Staatsanwaltschaft am\n7. November 2016 bei der F.________ GmbH eine Hausdurchsuchung durchführte und eine Einsatzliste für den Monat März 2013 sicherstellen konnte (U-\nact. 5.0.08, vgl. auch E. 3e.cc nachfolgend). Darüber hinaus konnten keine\nweiteren Unterlagen sichergestellt werden. Q.________ gab anlässlich seiner\nEinvernahme vom 8. November 2016 an, dass allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen bei seinem Buchhalter seien (U-act. 10.0.09, Fragen 13, 121\nund 124). Eine solche Liste gehört jedoch nicht zu den üblichen Buchhaltungsunterlagen, weshalb nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch\nnicht darlegt, wieso sich eine solche beim Buchhalter befinden sollte. Nachdem aus den diversen übereinstimmenden Zeugenaussagen vom 8. und\n9. November 2016 hervorgeht, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht\nnicht in der F.________ Bar arbeitete, konnte die Vorinstanz auf weitere Editionsanordnungen betreffend einer solchen Liste verzichten.\n\nbb) Sodann würde das Bestehen eines Arbeitsvertrages keinen Aufschluss\ndarüber geben, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend für die F.________\nGmbH arbeitete. Im Übrigen sagte Q.________ aus, es gebe nur mündliche\nArbeitsverträge (U-act. 10.0.09, Frage 121). Davon abgesehen, brachte die\nHausdurchsuchung vom 7. November 2016 nichts dergleichen zum Vorschein.\n\ncc) Nachdem die F.________ GmbH der Herausgabeverfügung vom\n8. September 2016 nicht nachkam, fand am 7. November 2016 eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer eine Einsatzliste für den Monat März\n2013 sichergestellt werden konnte (U-act. 5.0.08). Diese Einsatzliste enthält\njedoch für den fraglichen Abend lediglich den Eintrag „N.________ +2“ (U-\nact. 5.0.10), was darauf hindeutet, dass nebst dem Chef der Security,\nN.________, noch zwei weitere, nicht namentlich genannte Personen als Sicherheitspersonal arbeiteten. Die Staatsanwaltschaft konnte somit einen Ein-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nsatzplan sicherstellen, dieser bietet aber keinen rechtsgenüglichen Aufschluss\ndarüber, ob der Beschuldigte am fraglichen Abend in der F.________ Bar arbeitete.\n\ndd) Auch hinsichtlich der geforderten Lohnabrechnungen für den Monat\nMärz 2013 sind der zeitliche Ablauf und die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Nachdem sie am 7. November 2016 eine\nHausdurchsuchung durchführte und keine Lohnabrechnungen sicherstellen\nkonnte, befragte sie an den beiden darauffolgenden Tagen diverse Zeugen,\nwelche übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte in der fraglichen\nNacht nicht in der F.________ Bar arbeitete, soweit sie dazu überhaupt Angaben machen konnten. H.________ und L.________ bestätigten zudem, dass\nder Beschuldigte in dieser Nacht für die G.________ GmbH tätig war. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen zur Tatnacht konnte die Staatsanwaltschaft auf weitere Editionsanordnungen bezüglich der Lohnabrechnungen verzichten, zumal Lohnabrechnungen grundsätzlich den Brutto- und Nettolohn sowie sämtliche Zulagen und Abzüge zu enthalten haben (Rehbinder/Stöckli, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2010,\nN 4 zu Art. 323b OR) und somit keinen Aufschluss über die genauen Arbeitszeiten geben.\n\nee) Sodann ist für die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in\nder F.________ Bar arbeitete, eine Liste aller Anlässe, die im März 2013 in\nder F.________ Bar stattgefunden haben, bedeutungslos, zumal aufgrund der\nverschiedenen Aussagen keine Zweifel daran bestehen, dass die Bar in der\nNacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 geöffnet war.\n\nff) Soweit der Beschwerdeführer also rügt, die Beweise gemäss Ziff. 1.1\nbis 1.5 der Herausgabeverfügung vom 8. September 2016 seien nicht erhoben worden, kann festgehalten werden, dass diese keinen rechtsgenüglichen\nAufschluss über die Frage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nF.________ Bar arbeitete, hätten geben können. Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere bzw. neue Erkenntnisse aus den diversen Einvernahmen gewann, durfte sie somit, soweit nicht bereits erfolgt, auf die Erhebung dieser für\ndas vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebenden Beweise schliesslich\nverzichten. Allfällige Sanktionen gegen die F.________ GmbH bzw.\nQ.________ wegen Verstosses gegen die Herausgabepflicht sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 4. Januar\n2017 nicht zu prüfen.\n\n"}