{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\nDes Weiteren habe H.________, Geschäftsführer der G.________ GmbH,\nausgesagt, es bestünden genaue Abrechnungen betreffend die Arbeitszeit\ndes Beschuldigten, trotzdem habe er nur eine Lohnabrechnung des Beschuldigten des Monats März 2013 eingereicht. Anhand einer detaillierten Arbeitszeitabrechnung werde ohne Weiteres ersichtlich sein, dass der Beschuldigte\nin der fraglichen Nacht keinen Arbeitseinsatz für die G.________ GmbH gehabt habe, weshalb die G.________ GmbH aufzufordern sei, diese Unterlagen bezüglich Erfassung der Arbeitszeit des Beschuldigten einzureichen.\n\nDie Vorinstanz habe mit der verweigerten Abnahme der am 23. Dezember\n2016 gestellten Beweisanträge den Anspruch des Beschwerdeführers auf\nrechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Im Ergebnis liege auch\neine Verletzung des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes vor. Die\nangefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und die Sache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.\n\nZudem macht der Beschwerdeführer diverse Widersprüche in den Aussagen\nder befragten Personen geltend.\n\nc) Hinsichtlich der beantragten Edition der Buchhaltungsunterlagen der\nF.________ GmbH, d.h. der Erfolgsrechnung und Bilanz inkl. der Buchungsbelege der Jahre 2012, 2013 und 2014, bringt der Beschwerdeführer vor, anhand dieser Belege könne zweifelsfrei bestimmt werden, wer wann für die\nF.________ GmbH gearbeitet und wie viel Lohn erhalten habe. Keine Rolle\nspiele dabei, dass die Löhne bar bezahlt worden seien.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nFraglich ist, ob der Beschuldigte in der Nacht vom 23. März 2013 auf den\n24. März 2013 in der F.________ Bar gearbeitet hat. Hierzu können die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2012 und 2014 keinen Aufschluss geben, weshalb eine Edition dieser Unterlagen von vornherein keinen Erkenntnisgewinn\nbringen kann. In Bezug auf die Unterlagen für das Jahr 2013 ist sodann der\nzeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft verlangte am\n8. September 2016 die Herausgabe der genannten Unterlagen (U-act. 5.0.02).\nNachdem diese nicht herausgegeben wurden, ordnete sie eine Hausdurchsuchung an, welche am 7. November 2016 durchgeführt wurde, ohne dass die\nBuchhaltungsunterlagen sichergestellt werden konnten (U-act. 5.0.08). In der\nFolge liess die Staatsanwaltschaft am 8. und 9. November 2016 den Beschuldigten (U-act. 10.0.07) sowie die Zeugen N.________ (10.0.08), Q.________\n(U-act. 10.0.09), H.________ (U-act. 10.0.10) und L.________ (U-\nact. 10.0.11) befragen. N.________ und Q.________ gaben an, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________ Bar gearbeitet habe, und er am 31. Dezember 2012 bzw. im Jahr 2012 zum letzten Mal in der\nF.________ Bar tätig gewesen sei. H.________ und L.________ bestätigten,\ndass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Personenschutzauftrag ausführte und L.________ im Raum Y.________ begleitete. H.________ sagte\nzudem aus, dass der Beschuldigte im Anschluss an diesen Personenschutzauftrag noch eine Gebäudekontrolle in Z.________ durchgeführt habe. Diese\nAussagen stimmen hinsichtlich des Geschehensablaufs in der Nacht vom\n23. März 2013 auf den 24. März 2013 in den wesentlichen Zügen überein.\nAufgrund dieser Aussagen durfte es die Staatsanwaltschaft als erstellt ansehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nicht in der F.________\nBar war, sondern einen Personenschutzauftrag im Raum Y.________ wahrnahm. Angesichts dieser neuen Erkenntnisse konnte sie auf die Edition der\nBuchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH verzichten, weil nicht mehr zu\nerwarten war und ist, dass den darin befindlichen Belegen – sofern solche\nüberhaupt vorhanden sind – etwas Gegenteiliges entnommen werden kann.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nd) Sodann macht der Beschwerdeführer bezüglich der beantragten Edition\nder AHV-Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse Schwyz der Jahre 2012,\n2013 und 2014 für die F.________ GmbH geltend, diese würden belegen,\ndass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum tatsächlich für die F.________\nGmbH gearbeitet habe. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beitragsabrechnungen der Jahre 2012 und 2014 von vornherein keinen Aufschluss über eine\nallfällige Tätigkeit am 23. und 24. März 2013 geben können. Bezüglich der\nAbrechnung für das Jahr 2013 liegt sodann ein Auszug aller individuellen\nAHV-Konten des Beschuldigten von sämtlichen kontoführenden Ausgleichskassen vor (U-act. 9.1.19 und 9.1.20). Dieser Auszug enthält für das Jahr\n2013 keine Beiträge, bei denen die F.________ GmbH als Arbeitgeberin vermerkt ist, weshalb wohl kaum zu erwarten ist, dass der Auszug der\nF.________ GmbH etwas anderes ausweist. Im Übrigen enthält eine solche\nAbrechnung keine Angaben über genaue Einsatzzeiten der Mitarbeiter. Somit\nliesse sich einer solchen Beitragsabrechnung nicht entnehmen, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar arbeitete.\n\n"}