{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\nj) Am 13. Dezember 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den\nAbschluss der Untersuchungen an und dass sie beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen (U-act. 14.0.08). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Buchhaltungsunterlagen der\nF.________ GmbH, die Edition der AHV-Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse Schwyz der Jahre 2012, 2013 und 2014 für die F.________\nGmbH, die Edition sämtlicher in der Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 aufgeführten Dokumente und Unterlagen sowie die Edition sämtlicher Bankauszüge des Beschuldigten für das Jahr 2013\n(U-act. 14.0.16). Am 29. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft diese\nBeweisanträge ab (U-act. 14.0.17). Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte\ndie Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung ein (U-act. 12.0.01).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar\n2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Januar\n2017 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Sache sei mit der Weisung, die Beweise gemäss den gestellten Beweisanträgen abzunehmen und Anklage wegen einfacher\nKörperverletzung nach Art. 123 StGB zu erheben, an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen.\n3. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Kantonsgericht\nSchwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Staatsanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 30. Januar 2017 die\nAkten, beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und verwies\nzur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 4). Am 20. Februar\n2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 9). Der\nBeschuldigte erstattete am 27. Februar 2017 die Beschwerdeantwort und beantragte die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 11).\n\n3. a) Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die\nStaatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder\ndas Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO\nverfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand\nerfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar\nmachen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden\nkönnen oder Prozesshindernisse bestehen (lit. d). Aus dieser Bestimmung\nund aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz \"im Zweifel für die\nAnklageerhebung\" bzw. \"in dubio pro duriore\". Danach hat in Zweifelsfällen\neine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit\nStrafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndas Gericht ist somit zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten\nist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden\nkann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 f. m.w.H.; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1). Eine Anklage ist jedoch nur dann zu erheben, wenn\ngenügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens\nrechtfertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe\nbzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält.\nFolglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser\nWahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann\nvon einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen\nwerden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit –\nalso der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014,\nN 8 zu Art. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit\nZurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Beweisergänzungsanträge vom 23. Dezember 2016 seien zu Unrecht abgewiesen\nworden. Durch die Abnahme der beantragten Beweise hätte sich ergeben,\ndass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in der F.________ Bar gearbeitet habe. Überdies habe Q.________ versprochen, die verlangten Buchhaltungsunterlagen den Strafverfolgungsbehörden herauszugeben, dieses Versprechen aber nicht gehalten. Dieses Verhalten sei äusserst merkwürdig,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nweshalb der Verdacht bestehe, dass er etwas zu verbergen habe oder jemanden schützen wolle. Dieses schwere Versäumnis sei zu sanktionieren, um der\nHerausgabepflicht Nachdruck zu verleihen.\n\n"}