{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e8276599b7692ec5d6a2c41cde0bf95d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-22_2017-08-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276683788e734a53450362c6374e697c89c3ba1d19b6eb8e228acd6989a5130bf2256728a6e77d41f504400a96ae8598eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_22", "Checksum": "7e1fa3c59e280ea67626664b95cd916b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:47", "Checksum": "8c010e1cf4cd7db22e3f81133cec11fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.08.2017 BEK 2017 22\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung) | Einstellung Strafverfahren\n\neiner Kontaktbar in AA.________ gewesen und dann in eine weitere Kontaktbar nach AB.________ gefahren. Anschliessend seien sie zurück gefahren. Er\nwisse die genaue Zeit nicht mehr; es sei um ca. 02:45 Uhr gewesen (U-\nact. 10.0.07, Fragen 20, 22 und 23). Nachdem er L.________ nach Hause\nbegleitet habe, sei er nach Z.________ gefahren, wo er noch einen zweiten\nAuftrag, eine Gebäudebewachung, ausgeführt habe (U-act. 10.0.07, Frage 28). Er sei um ca. 04:30 oder 04:35 Uhr in Z.________ angekommen (U-\nact. 10.0.07, Frage 31). In der F.________ Bar habe er am 31. Dezember\n2012 zum letzten Mal gearbeitet, danach habe er sich operieren lassen müssen und habe daher nicht mehr an der Tür tätig sein wollen (U-act. 10.0.07,\nFragen 42 und 43).\n\nf) N.________ wurde von der Kantonspolizei am 8. November 2016 befragt (U-act. 10.0.08). Er sei der Chef des Sicherheitspersonals, das in der\nF.________ Bar für die Sicherheit sorge (U-act. 10.0.08, Frage 16). Der Beschuldigte habe nur als Aushilfe in der F.________ Bar gearbeitet und seinen\nletzten Einsatz am 31. Dezember 2012 gehabt (U-act. 10.0.08, Frage 20). In\nder Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 sei er, sein Bruder\nO.________ und P.________ für die Sicherheit zuständig gewesen (U-\nact. 10.0.08, Frage 26). Der Beschuldigte habe seit dem 31. Dezember 2012\nnie mehr in der F.________ Bar ausgeholfen (U-act. 10.0.08, Frage 45). Für\ndie Abrechnung und Bezahlung der Sicherheitsleute sei Q.________ zuständig, er (N.________) habe den Mitarbeitern lediglich das Geld bar übergeben,\nund zwar jeweils am Abend (U-act. 10.0.08, Fragen 51 bis 58).\n\ng) Ebenfalls am 8. November 2016 wurde der Geschäftsführer der\nF.________ GmbH, Q.________, befragt (U-act. 10.0.09). Er gab an, der Beschuldigte habe ab und zu für ihn gearbeitet (U-act. 10.0.09, Frage 7). Die\nSecurity-Mitarbeiter würden jeweils am Schluss des Abends in bar bezahlt und\nes bestünden davon keine Quittungen (U-act. 10.0.09, Fragen 14 und 15). Die\nAngestellten bekämen Ende Jahr einen Lohnausweis (U-act. 10.0.09, Fra-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nge 16). Er habe vom Vorfall in der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März\n2013 nichts mitbekommen (U-act. 10.0.09, Frage 17). Der Beschuldigte habe\nirgendwann im Jahr 2012 das letzte Mal bei ihm gearbeitet (U-act. 10.0.09,\nFrage 19). Allfällige Unterlagen befänden sich beim Buchhalter, sofern es welche gebe (U-act. 10.0.09, Fragen 121 und 124).\n\nh) Am 9. November 2016 wurde der Vorsitzende der Geschäftsführung der\nG.________ GmbH, H.________, einvernommen (U-act. 10.0.10). Die Kontrollen beim Kunden in Z.________ führe in der Regel der Beschuldigte durch,\ndas bedeute, er mache dies mindestens fünf Mal pro Woche (U-act. 10.0.10,\nFragen 12 und 13). Die Zeitangaben in Bezug auf den Personenschutzauftrag\nin der Nacht vom 23. März 2013 auf den 24. März 2013 seien ungefähre Angaben, es könne auch sein, dass der Beschuldigte den Auftrag bereits um\n03:00 Uhr in M.________ beendet habe. Die Einträge in seiner iPhone-\nAgenda seien mehr eine Erinnerung (U-act. 10.0.10, Fragen 24 und 25). Für\nden besagten Personenschutzauftrag sei keine Rechnung gestellt worden. Es\nhabe sich um L.________ gehandelt, dies sei der Bruder einer Partnerin der\nFirma. Den Personenschutz habe man zwei bis drei Mal gemacht, aber nie\neine Rechnung gestellt (U-act. 10.0.10, Fragen 25 und 26). Es sei zeitlich unmöglich, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2013, um\nca. 01:30 Uhr, in der F.________ Bar den Arm gebrochen habe (U-\nact. 10.0.10, Frage 32). Der Beschuldigte erhalte einen Monatslohn und werde\ndaher nie separat für einen Einsatz bezahlt (U-act. 10.0.10, Frage 35). Es\nkönne nicht sein, dass L.________ von der G.________ GmbH fast täglich im\nJahr 2013 beschützt worden sei (U-act. 10.0.10, Frage 42). Wenn dem so\ngewesen sei, sei dies allenfalls eine Abmachung zwischen R.________ und\ndem Beschuldigten gewesen; er habe davon nichts gewusst (U-act. 10.0.10,\nFrage 43).\n\ni) Anlässlich seiner Befragung vom 9. November 2016 gab L.________\nan, er sei im Jahr 2012 überfallen und zusammengeschlagen worden, danach\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nhabe er etwa drei oder vier Mal Personenschutz durch Mitarbeiter der\nG.________ GmbH erhalten, was seine Schwester organisiert habe (U-\nact. 10.0.11, Fragen 11 und 12). Im Jahr 2013 habe er ungefähr fünf bis sechs\nMal Personenschutz gehabt (U-act. 10.0.11, Frage 14). Es sei nicht mehr so,\ndass er fast täglich Personenschutz habe; es seien die fünf bis sechs Mal gewesen, seither sei es vorbei (U-act. 10.0.11, Frage 15). Eine Rechnung für\ndiese Einsätze sei ihm nicht gestellt worden (U-act. 10.0.11, Frage 17). Er\nkönne sich an das Wochenende vom 23. und 24. März 2013 erinnern. Etwa\num 22:00 Uhr sei der Beschuldigte gekommen und habe bei der Tankstelle\ngewartet. Dann seien sie ins AC.________ in das Lokal „S.________“ gefahren. Danach seien sie nach AB.________ gefahren und in die „T.________“\ngegangen. Anschliessend seien sie noch im „U.________“ in AB.________\ngewesen, ehe ihn der Beschuldigte um ca. 03:15 Uhr wieder bei der Tankstelle in M.________ ausgeladen habe (U-act. 10.0.11, Frage 18). Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte an diesem Abend bei ihm gewesen sei (U-\nact. 10.0.11, Frage 21).\n\n"}